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   LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23 D   

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LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23 D (https://dejure.org/2023,24802)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2023 - L 1 KR 2/23 D (https://dejure.org/2023,24802)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14. September 2023 - L 1 KR 2/23 D (https://dejure.org/2023,24802)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 226 Abs 2 S 2 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 2 Abs 1 SzBeitrVfGrs
    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - betriebliche Altersversorgung - Riesterrente - Beitragsbemessung ohne Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 226 Abs 2 S 2 SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 273
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherte - Elterngeldbezug - Entrichtung von

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 84 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 30) (BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 KR 6/15 R -, SozR 4-2500 § 224 Nr. 2, SozR 4-2500 § 240 Nr. 31, SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 80, Rn. 26 bei juris).

    Das Gesetz darf typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016, B 12 KR 6/15 R m.w.N.).

    Das Gesetz darf auch insoweit noch typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen (BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 KR 6/15 R m.w.N.).

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Die Frage der Ungleichbehandlung habe sich schon in der Vergangenheit gestellt, sodass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a.) der Gesetzgeber zunächst einen geringeren Beitrag auf Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten Rentnern erhoben gehabt habe.

    Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a.) lässt sich nach Auffassung des Senats eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung freiwillig versicherter Betriebsrentner gegenüber pflichtversicherten Betriebsrentnern durch die Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V nicht ableiten.

    "Diese Benachteiligung ist jedenfalls so lange mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wie die Beitragsbelastung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rentenalter auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Berechnungsgrundlagen die oben dargestellten erheblichen Differenzen (vgl. unter A II) [Beitragsbemessung in der Pflichtversicherung einerseits und der freiwilligen Krankenversicherung andererseits, Anm. durch Senat] aufweist (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 -, BVerfGE 102, 68-99, Rn. 83).".

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83).

    Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 84 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 30) (BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 KR 6/15 R -, SozR 4-2500 § 224 Nr. 2, SozR 4-2500 § 240 Nr. 31, SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 80, Rn. 26 bei juris).

  • LSG Hessen, 19.01.2023 - L 1 KR 463/21

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung; Beitragspflicht von

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 4. Januar 2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Januar 2023 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass sein Bevollmächtigter in einem gleichgelagerten Rechtsstreit die vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) in dessen Urteil vom 19. Januar 2023 (L 1 KR 463/21) zugelassene Revision eingelegt habe, die beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az. B 12 KR 3/23 R anhängig sei.

    Den folgenden ergänzenden Ausführungen des Hessischen LSG in dessen Urteil vom 19. Januar 2023 (L 1 KR 463/21, Die Beiträge Beilage 2023, 175) schließt der Senat sich an, und diesen ist nichts hinzuzufügen:.

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr. 5 S 48 f; stRspr).
  • BSG - B 12 KR 3/23 R (anhängig)

    Ist die Freibetragsregelung des § 226 Absatz 2 SGB V auf die Festsetzung der

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2023 - L 1 KR 2/23
    Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 4. Januar 2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Januar 2023 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass sein Bevollmächtigter in einem gleichgelagerten Rechtsstreit die vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) in dessen Urteil vom 19. Januar 2023 (L 1 KR 463/21) zugelassene Revision eingelegt habe, die beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az. B 12 KR 3/23 R anhängig sei.
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